Lexikon / Gehalt
Beitragsbemessungsgrenze
Bis zur Beitragsbemessungsgrenze werden Sozialabgaben auf das Einkommen berechnet, darüber nicht mehr. 2026 liegt sie bei 8.450 € pro Monat für Renten- und Arbeitslosenversicherung und bei 5.812,50 € für Kranken- und Pflegeversicherung. Wer mehr verdient, zahlt für den übersteigenden Teil keine Beiträge.